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Die Zuständigkeiten des DG-Parlaments

Das Parlament ist der Gesetzgeber für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Seine Kernaufgabe besteht darin, Dekrete zu verabschieden. Das DG-Parlament schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den gemeinschaftseigenen Angelegenheiten, die ihm vom Föderalstaat übertragen wurden. Das DG-Parlament kann auch in bestimmten Angelegenheiten gesetzgeberisch tätig werden, die eigentlich zum Befugnisbereich der Wallonischen Region gehören.

Rathaus der Stadt Eupen

Die belgische Verfassung bestimmt, in welchen Angelegenheiten das DG-Parlament Dekrete verabschieden kann.

Artikel 130 der Verfassung definiert die Gemeinschaftszuständigkeiten:

  • die kulturellen Angelegenheiten,
  • die personenbezogenen Angelegenheiten (d.h. Familie, Gesundheit und Soziales),
  • das Unterrichtswesen, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
    - die Festsetzung von Beginn und Ende der Schulpflicht,
    - die Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome,
    - die Pensionsregelungen für das Personal des Unterrichtswesens,
  • zwischengemeinschaftliche und internationale Zusammenarbeit einschließlich der Vertragsabschlüsse in den vorgenannten Angelegenheiten,
  • die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
  • der Gebrauch der Sprachen für den Unterricht.

Artikel 139 der Verfassung bestimmt, dass das Parlament und die Regierung Regionalbefugnisse ausüben können. Voraussetzung: Vorab muss eine Befugnisübertragung mit der Wallonischen Region vereinbart werden.

Seit 1994 sind mehrfach Befugnisse von der Region an die Gemeinschaft übertragen worden. Darum kann das DG-Parlament Dekrete in folgenden Regionalangelegenheiten verabschieden:

  • Denkmal- und Landschaftsschutz sowie Ausgrabungen,
  • Beschäftigungspolitik,
  • Gemeindeaufsicht und –finanzierung.


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