07.05.2007
Zusammenarbeitsabkommen zum Jugendschutz im Plenum vom 7. Mai – Erläuterungen
Auf der Tagesordnung der Plenarsitzung vom 7. Mai 2007 steht die Genehmigung von Zusammenarbeitsabkommen der DG mit den anderen Gemeinschaften und dem Föderalstaat an (Dokumente 93 – 94 – 95). Hier einige Erläuterungen zum Hintergrund dieser Abkommen: Das Jugendschutzgesetz vom 8. April 1965 wurde 2006 vom föderalen Gesetzgeber grundlegend reformiert. Das Herzstück der Reform besteht darin, die Erziehungsberechtigten und den straffällig gewordenen Jugendlichen stärker in die Verantwortung einzubeziehen. Neben erzieherischen Maßnahmen zugunsten Jugendlichen erachtet das Gesetz jetzt auch dessen Bestrafung als erforderlich. In diesem Kontext ist eine Jugendstrafanstalt geplant. Die Umsetzung der vom föderalen Gesetzgeber festgelegten Jugendschutzmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinschaften. In diesem Rahmen liegen dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft drei Zusammenarbeitsabkommen vor, die es – wie die gesetzgebenden Einrichtungen der anderen Vertragskörperschaften auch – gutheißen müsse. Zwei Zusammenarbeitsabkommen betreffen die Umsetzung der neuen Maßnahmen Wiedergutmachungsangebot und Elternpraktikum durch die Gemeinschaften sowie ihre vollständige oder teilweise Finanzierung seitens des Föderalstaates.
Ziel des Wiedergutmachungsverfahrens ist es, dem Jugendlichen die Konsequenzen seiner Tat zu verdeutlichen und den Schaden wieder gutzumachen, indem das Opfer außerhalb eines Gerichtsverfahrens entschädigt wird. Das Elternpraktikum wird rechtlich als Strafe gegenüber den Erziehungsberechtigten eines straffällig gewordenen Jugendlichen gewertet und soll dazu führen, die Erziehungskompetenz von Eltern, die ein offensichtliches Desinteresse an der Straffälligkeit ihres Kindes zeigen, zu stärken. Der Föderalstaat finanziert diese Maßnahme zu 100%, da die Ausführung von Strafmaßnahmen gegenüber volljährigen Personen zu seinen Kompetenzen gehört, er aber im Gegensatz zu den Gemeinschaften nicht über die geeigneten Instrumente zu einer effizienten Umsetzung des Elternpraktikums verfügt. Da ein im Jugendschutzgesetz vorgesehenes Zusammenarbeitsabkommen zur Anhebung des Höchstalters für die Auferlegung und Verlängerung von Jugendschutzmaßnahmen von 20 auf 23 Jahren in der laufenden föderalen Legislaturperiode nicht mehr möglich war, wurde das dritte Zusammenarbeitsabkommen ausgearbeitet. Dieses sieht das In-Kraft-Treten einer Reihe von technischen Änderungen des Artikels 7 Nr. 7 des Reformgesetzes vom 13. Juni 2006 vor, die für eine Umsetzung des reformierten Jugendschutzgesetzes unerlässlich sind.
Redaktion: Raphael Timmermann
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