Hauptnavigation:
Redaktionsbereich Startseite

Hauptnavigation:

Unternavigation:

Untermenue: DG Parlament


  • Startseite
  • Sitemap
  • Impressum
  • Kontakt

Inhalt:
Wie wird die Sitzverteilung im errechnet?

Verhältniswahlrecht bei Wahlen zum DG-Parlament

Nach den Wahlen wird die Sitzverteilung der 25 Parlamentsmandate nach dem Verhältniswahlrecht, d.h. nach der verhältnismäßigen Stärke der einzelnen Listen vorgenommen. Jede Liste erhält eine bestimmte Anzahl Sitze, die im Verhältnis zur Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen steht. Grundbedingung: Sie muss die 5-%-Hürde überspringen. 

Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht

Das Verhältniswahlrecht steht im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht. Das Mehrheitswahlrecht sieht die Aufteilung eines Landes oder einer Region in mehrere Wahldistrikte vor, und nur der Kandidat mit einer absoluten oder relativen Stimmenmehrheit ist gewählt. Bei absoluter Stimmenmehrheit sind mehr als 50 % der Stimmen notwendig; gegebenenfalls muss ein zweiter Wahlgang organisiert werden. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird nur der Europaabgeordnete nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Ihm oder ihr reicht allerdings die relative Mehrheit; d.h.er/sie muss mehr Stimmen als die Mitbewerber erreichen, ohne dabei 50 % erzielen zu müssen.

Grundlage

Grundlage für die Anwendung des Verhältniswahlsystems in Belgien sind Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 § 2 der belgischen Verfassung. Die Artikel 166 bis 168 des Wahlgesetzbuches regeln das Procedere entsprechend dem D’Hondtschen System. Die gleiche Prozedur findet Anwendung auf die Wahlen des DG-Parlaments aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes über die PDG-Wahlen vom 6. Juli 1990.

Die 5-%-Hürde bildete 2004 übrigens eine Neuerung für die Gemeinschafts- und die Regionalwahlen; in Belgien kam diese Klausel zum ersten Mal bei den Föderalwahlen 2003 zum Tragen.

Der Berechnungsmodus der Sitzverteilung

Das folgende Rechenspiel erklärt den Modus der Sitzverteilung im Parlament der DG nach dem D’Hondtschen System. Die Berechnung geht von insgesamt gültig abgegebenen 41.500 Stimmen aus. Die Liste F erhält nur 3, 85 %, ist wegen der 5-%-Hürde also automatisch von der Sitzverteilung ausgeschlossen. Sie hätte bei früheren Wahlen einen Sitz erreicht, und zwar anstelle des letzten Sitzes für die Liste A. Die Liste B hätte den 24. Sitz erhalten, weil sie eine höhere Wahlziffer als die Liste A hat. 

 

 

Listenname Liste A          Liste B           Liste C          Liste D               Liste E         Liste F    
Wahlziffer (Gesamtzahl
Stimmzettel pro Liste)
 6.000
(14,46 %)
 12.000
(28,92 %)
 8.000
(19,27 %)
 5.000
(12,05 %)
 9.900
21,45 %)
 1.600
(3,85 %)
geteilt durch 1 (5) 6.000 (1) 12.000  (3) 8.000 (6) 5.000  (2) 8.900  --
geteilt durch 2 (11) 3.000 (4) 6.000  (9) 4.000 (14) 2.500  (7) 4.450  --
geteilt durch 3 (19) 2.000 (8) 4.000  (13) 2.667 (22) 1.667  (12) 2.967  --
geteilt durch 4 (25) 1.500 (10) 3.000  (18) 2.000 1.250  (16) 2.225  
geteilt durch 5 1.200 (15) 2.400  (23) 1.600 1.000  (20) 1.780  
geteilt durch 6  1.000  (17) 2.000  1.333  833  1.483  
geteilt durch 7  857  (21) 1.714  1.142  714  1.271  
geteilt durch 8  750  (24) 1.500  1.000  625  1.112  
geteilt durch 9  667  1.333  889      
geteilt durch...            
Ergebnis  4 Sitze  8 Sitze  5 Sitze  3 Sitze  5 Sitze  0 Sitze

Dem D’Hondtschen System zufolge wird die Wahlziffer jeder Liste (d.h. die Gesamtzahl der Stimmzettel, sei es mit Kopfstimmen oder mit einer oder mehreren Vorzugstimmen) durch 1, 2,3, 4...bis eventuell 25 geteilt. Die 25 Parlamentsmandate werden dann entsprechend den 25 höchsten Quotienten an die einzelnen Listen verteilt:

  • Der 1. Sitz geht an die Liste B, die mit 12.000 den ersten Quotienten hat.
  • Der 24. und der 25. Sitz gehen an die Listen B und A, die mit dem Quotienten 1.500 an 24. beziehungsweise 25. Stelle stehen.
  • Wären nur 24 Sitze zu vergeben, so erhielte bei einem gleichen Quotienten die Liste mit der höchsten Wahlziffer den Sitz, in diesem Fall also die Liste B.
  • Gäbe es einen 26. Sitz zu vergeben, so würde dieser an die Liste E gehen.  

Mathematische und reale Sitzverteilung

Analysiert man das Ergebnis nach dem D’Hondtschen Wahlsystem genauer, so kann festgestellt werden, dass die tatsächliche Sitzverteilung dem mathematischen Verhältnis sehr nahe kommt.

In der Tat hätte beispielsweise die Liste A laut reiner Mathematik3,61 Mandate erhalten (6.000 erhaltene Stimmen geteilt durch 41.500 insgesamt abgegebene Stimmen, und diese Zwischensumme multipliziert mit 25 insgesamt zu vergebenden Mandaten = 3,61 Mandate).

Aber Bruchteile hinter dem Komma können nicht als Mandatsteile vergeben werden. Deshalb wird das vom belgischen Mathematiker d’Hondt erfundene Berechnungssystem angewandt.Ausgehend vom oben erwähnten Beispiel, verhält sich die rein mathematische Mandatsverteilung und die effektive Sitzverteilung folgendermaßen:

 

 

Liste                            Anzahl Mandate
(mathematisch)                
Anzahl Mandate
(effektiv)              
Liste A 3,61 4
Liste B 7,22 8
Liste C 4,81 5
 Liste D 3,01 3
Liste E 5,35 5
Liste F 0,96 0 (5-%-Hürde)

Wer gilt als gewählt?

Das Wahlgesetz regelt auch die Festlegung der Personen auf den jeweiligen Listen, die als gewählte Parlamentsmitglieder oder Ersatzmitglieder zu erklären sind. Die Anzahl Kopfstimmen sowie die durch die Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen spielen dabei die wesentliche Rolle.

Gibt der Wähler eine Kopfstimme für eine Liste ab, so erklärt er sich mit der Reihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden. Er kann aber aucheine Vorzugsstimme für eine oder mehrere Kandidaten abgeben. Damit zeigt er an, dass er den betreffenden Kandidaten den Vorzug vor Mitbewerbern auf der gleichen Liste gibt, die möglicherweise auf einer besseren Position stehen.

Wie sieht die Sitzverteilung aus?

Gehen wir vom fiktiven Beispiel der Liste C aus, die mit 8.000 Stimmen 5 Sitze im Parlament erringen konnte. Jeder Wähler kann auf einer Liste mehrere Vorzugsstimmen vergeben. In unserem Beispiel verteilen sich die Stimmen innerhalb der Liste folgendermaßen:

Liste C: insgesamt 8.000 Stimmen (Wahlziffer)
Kopfstimmen: 1.800 (900 sind übertragbar)

 

  Vorzugstimmen übertragene
Kopfstimmen 
Vorzugsstimmen
+ Kopfstimmen
Schröder Sabine 1.400    
Heinen Heinrich 1.100 + 233 Kopfstimmen 1.333
Haas Helga 750 + 583 Kopfstimmen 1.333
Gehlen Gebhard 1.000 + 84 1.084
Peters Petra 300    
Laschet Ludwig 1.050    
Pitsch Patricia 770    
Siquet Sybille 200    
Meyer Manfred 420    
Reip Reinhold 310    
Niessen Nicole 280    
Palm Paul 340    
Collas Katrin 180    
Thommessen Theo 140    
Maraite Manfred 220    
Grosch Gangolf 450    
Keul Katharina 280    
Maraite Mathilde 130    
Barth Balduin  340    
Stoffels Sonja 220    
Neycken Nikla 940    
Schaus Paula 330    
Schunck Jupp 260    
Paasch Petra 625    
Hellebrandt Herbert 1.150    

 Erst muss die Wählbarkeitsziffer errechnet werden. Die Wählbarkeitsziffer errechnet sich aus der Wahlziffer (Anzahl gültige Stimmzettel für eine bestimmte Liste) geteilt durch die Anzahl Mandate + 1. Im Fall der Liste C: 8000 geteilt durch (5+1) = 1.333.

In der Reihenfolge der Listenplätze wird auf die Kandidaten, die nicht mindestens 1.333 Vorzugsstimmen erhalten haben, die Hälfte der Kopfstimmen bis zum Erreichen der Wählbarkeitsziffer übertragen, und zwar so lange bis der Topf von 900 Kopfstimmen leer ist. (Wohlgemerkt: Bei früheren Wahlen wurde die Gesamtheit der Kopfstimmen übertragen; allerdings hat sich dies durch die Wahlgesetzgebung für die Wahlen 2004 geändert.)

Durch die Kopfstimmenverteilung ergibt sich nun eine neue Reihenfolge innerhalb der Liste: Folgende Kandidaten würden in das Parlament der DG einziehen: 1. Schröder Sabine (1.400 Stimmen), 2. Heinen Heinrich (1333 Stimmen inklusive 233 Kopfstimmen) , 3. Haas Helga (1333 Stimmen inklusive 583 Kopfstimmen), 4.Hellebrandt Herbert (1150 Stimmen) 5. Gehlen Gebhard (1.084 Stimmen inklusive der 84 restlichen übertragbaren Kopfstimmen).

Die Kandidaten mit den meisten Stimmen (Vorzugsstimmen + gegebenenfalls übertragene Kopfstimmen) gelten also als gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet letztlich, wer den vorrangigen Listenplatz inne hat.

Die Ersatzkandidaten werden nach dem gleichen Modus bestimmt, d.h. auch hier kommt es wieder zu einer Verteilung der Hälfte der Kopfstimmen.

Prüfung des Parlamentsmandats

Sobald die Berechnungen zu der Anzahl Mandate pro Liste und zur Sitzvergabe innerhalb der einzelnen Listen stattgefunden hat, erklärt der Präsident des Hauptwahlbüros die so ermittelten Parlamentsmitglieder beziehungsweise die Ersatzmitglieder als solche gewählt.

Das Mandat der gewählten PDG-Mitglieder beginnt also ab diesem Augenblick. Sie nehmen ab dem Moment der Erklärung des Hauptwahlbüro-Präsidenten alle Rechte und Pflichten wahr, die mit dem Mandat verbunden sind, einschließlich der parlamentarischen Immunität. Allerdings mit einem Vorbehalt: Das Parlament muss das Mandat in seiner ersten gesetzlich vorgeschriebenen Sitzung, der konstituierenden Sitzung prüfen; er muss feststellen, ob die Wählbarkeitsbedingungen erfüllt sind und Unvereinbarkeiten oder Rücktritte vorliegen.

Das Parlament kann gegebenenfalls Beschwerden gegen die Wahl von Kandidaten entgegen nehmen. Für Beschwerden ist eine Frist von 10 Tagen, nachdem der Präsident des Wahlbüros das Wahlprotokoll ausgestellt hat, zuberücksichtigen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die souveräne Entscheidung des Parlaments: In Belgien sind – im Gegensatz zu Deutschland beispielsweise – keine Beschwerdegänge vor einem Gericht möglich. Das Parlament nimmt die gerichtliche Funktion selbst wahr und entscheidet in letzter Instanz.

Vereidigung

Nachdem die Wählbarkeitsbedingungen, die Wahlergebnisse und eventuelle Beschwerden geprüft worden sind, leisten die durch das Parlament der DG bestätigten Mitglieder den vorgeschriebenen Eid auf die belgische Verfassung: „Ich schwöre, die Verfassung zu befolgen.“

Eine Legislaturperiode lang, d.h. fünf Jahre lang hat das gewählte Parlamentsmitglied nun Zeit, den Auftrag der Wähler wahrzunehmen und die Erwartungen zu erfüllen.


Artikel drucken Artikel versenden
Nach oben



Zusaetzliche Funktionen und Informationen:


© Parlament der DG 2012   |  Rechtliche Hinweise   |   info@dgparlament.be