Die Zuständigkeiten des DG-Parlaments
Das Parlament ist der Gesetzgeber für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Seine Kernaufgabe besteht darin, Dekrete zu verabschieden. Das DG-Parlament schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den gemeinschaftseigenen Angelegenheiten, die ihm vom Föderalstaat übertragen wurden. Das DG-Parlament kann auch in bestimmten Angelegenheiten gesetzgeberisch tätig werden, die eigentlich zum Befugnisbereich der Wallonischen Region gehören.
 Rathaus der Stadt Eupen |
Die belgische Verfassung bestimmt, in welchen Angelegenheiten das DG-Parlament Dekrete verabschieden kann.
Artikel 130 der Verfassung definiert die Gemeinschaftszuständigkeiten:
- die kulturellen Angelegenheiten,
- die personenbezogenen Angelegenheiten (d.h. Familie, Gesundheit und Soziales),
- das Unterrichtswesen, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
- die Festsetzung von Beginn und Ende der Schulpflicht,
- die Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome,
- die Pensionsregelungen für das Personal des Unterrichtswesens,
- zwischengemeinschaftliche und internationale Zusammenarbeit einschließlich der Vertragsabschlüsse in den vorgenannten Angelegenheiten,
- die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
- der Gebrauch der Sprachen für den Unterricht.
Artikel 139 der Verfassung bestimmt, dass das Parlament und die Regierung Regionalbefugnisse ausüben können. Voraussetzung: Vorab muss eine Befugnisübertragung mit der Wallonischen Region vereinbart werden.
Seit 1994 sind mehrfach Befugnisse von der Region an die Gemeinschaft übertragen worden. Darum kann das DG-Parlament Dekrete in folgenden Regionalangelegenheiten verabschieden:
- Denkmal- und Landschaftsschutz sowie Ausgrabungen,
- Beschäftigungspolitik,
- Gemeindeaufsicht und –finanzierung.
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