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Die kulturellen Angelegenheiten

Skilanglauf
Skilanglauf Foto P.-A. Massotte
Die kulturellen Angelegenheiten waren die ersten Materien, die vom Staat an die Gemeinschaften übertragen wurden; sie bilden seit der ersten Staatsreform einen wichtigen Eckpfeiler der Gemeinschaftsautonomie. Aber Vorsicht: Unter „kulturellen Materien“ sind nach belgischer Rechtssprache nicht nur Kulturbereiche im engeren Sinn zu verstehen, sondern ebenfalls Tourismus, Sportförderung oder berufliche Umschulung und Weiterbildung. Hier nun eine Übersicht über die kulturellen Materien:

  • der Schutz und die Veranschaulichung der Sprache: die Förderung des korrekten Gebrauchs der Sprache, die Verbreitung literarischer Werke im In- und Ausland, die Gewährung von Zuschüssen, Preisen, Stipendien usw. ;
  • die Förderung der Ausbildung von Forschern;
  • die schönen Künste (Literatur, Musik, Theater, Ballett, Film usw.)
  • das Kulturerbe, Museen und sonstige wissenschaftlich-kulturelle Einrichtungen. Gemeint sind hier hauptsächlich das Anlegen von Archiven, die Einrichtung und der Unterhalt von Museen, die Organisation von Ausleihdienststellen usw.;
  • Medien: Bibliotheken, Mediotheken und gleichartige Dienststellen, Rundfunk und Fernsehen mit Ausnahme der Übertragung von Mitteilungen der föderalen Regierung, Unterstützung der geschriebenen Presse;
  • Jugendbildung, Erwachsenenbildung, kulturelle Animation;
  • Leibeserziehung, Sport und Leben im Freien: Diese Kompetenz umfasst sowohl den Berufs- als auch den Amateursport, mit Ausnahme der Vorschriften über Wetten, Sportergebnisse, Boxkämpfe und die Dopingbekämpfung;
  • Freizeitgestaltung
  • Tourismus: Sozialtourismus und Tourismus;
  • vor-, halb- und nachschulische Ausbildung;
  • Kunstausbildung: u.a. die Musikakademie;
  • Sozialförderung;
  • berufliche Umschulung und Fortbildung (z.B. Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, die Umschulung von Arbeitslosen, Berufsausbildungskurse für die Landwirtschaft).

Als kulturelle Materie ist auch der Denkmal- und Landschaftsschutz zu betrachten; im Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist diese Zuständigkeit im entsprechenden Organisationsbereich ausgewiesen (siehe Ob 40, Programm 21).

Allerdings: Durch die Staatsreform von 1988 wurde aus dem Denkmal- und Landschaftsschutz eine Regionalmaterie. Die Zuständigkeit ging den Gemeinschaften (auch der DG) verloren. Erst durch Kompetenzübertragungen (1994: Denkmal- und Landschaftsschutz, 2000: Ausgrabungen) von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft wurde die DG wieder in dieser Angelegenheit zuständig.


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