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Das Unterrichtswesen

Die belgische Verfassung legt in Artikel 24 die Grundprinzipien für das Unterrichtswesen fest. Im Rahmen dieser Prinzipien ist die Deutschsprachige Gemeinschaft für das Unterrichtswesen auf allen Ebenen zuständig:

Mädchen in der Schule
  • Kindergärten
  • Primarschulen
  • Sekundarschulen
  • Sonderschulen
  • Fortbildungsschulen
  • Hochschulen.

Diese Zuständigkeit ist umfassend:

  • Lehrergehälter,
  • Studienbeihilfen,
  • Schulbauten und Internate,
  • Unterrichtsinhalte,
  • Schülertransport,
  • Feriendauer
  • andere.

Seit der Änderung des Verfassungsartikels 130 am 20. Mai 1997 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft auch für den Sprachengebrauch im Unterrichtswesen zuständig.

Artikel 24 der Verfassung legt fest, dass jeder ein Grundrecht auf Unterricht hat. Außerdem ist das Unterrichtswesen frei, d.h., den Eltern ist freigestellt, ob sie ihr Kind in eine Schule schicken, die sich in gemeinschaftlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft befindet.

Die Verfassung verpflichtet die Gemeinschaften, ein neutrales Unterrichtswesen zu organisieren, d.h. ein Unterrichtswesen, das die philosophischen, ideologischen oder religiösen Auffassungen der Eltern und Schüler beachtet. Außerdem bestimmt sie, dass alle Schüler oder Studenten, Eltern, Personalmitglieder und Unterrichtsanstalten vor dem Gesetz oder Dekret gleich sind.

Neben den verfassungsrechtlichen Prinzipien bleibt es der föderalen Staatsgewalt lediglich vorbehalten, folgende Angelegenheiten zu regeln:

  • die Festlegung der Schulpflichtdauer,
  • die Festlegung der Minimalbedingungen für die Ausstellung der Schuldiplome,
  • die Festlegung der Pensionen im Unterrichtswesen.


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